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Satzung

VEREINSSATZUNG des American Football Club Solingen Paladins e.V.
Neufassung 15.04.2019

§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 31. März 2006 gegründet und führt den Namen: American Football Club Solingen Paladins e.V. und hat seinen Sitz in Solingen. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund NRW e.V. und seinen zuständigen Verbänden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind silber/rot/schwarz.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des American Football Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim American Football
  2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;
  3. der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  1. die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme
    hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und
    Organisationen;
  2. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  3. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung
    des Leistungs- und Breitensports;
  4. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene (Aktive) ab 18 Jahre
  • Jugendliche (ab 10 Jahre)
  • Passive (ab 0 Jahre)
  • Außerordentliche Mitglieder (keine Altersbegrenzung)

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

Der Übertritt von der aktiven in die passive Mitgliedschaft oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des
folgenden Geschäftsjahres.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein:

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
2. Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als 2
Quartale mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne, dass eine soziale Notlage
nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann das Präsidium die Beitragszahlung stunden
oder ganz oder teilweise aufheben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann
das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung
an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum
Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedes. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Diese wird durch die
Beitrags- und Gebührenordnung veröffentlicht. Wer dem Verein als ordentliches Mitglied beitreten
will, hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die jeweiligen Beitragssätze werden auf der aktuellen
Fassung des Anmeldeformulars (Anlage 1) und der Beitrags und Gebührenordnung (Anlage 2)
veröffentlicht. Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn Aufnahmegebühr und
Beitrag vollständig entrichtet sind. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit und/oder anderen Gründen
Sonderregelungen zu bewilligen. Der Beitrag ist spätestens bis vier Wochen nach Beginn der ersten
Fälligkeit gemäß Beitrags- und Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu überweisen.
Erfolgt der Eintritt nicht zu Beginn des Geschäftsjahres, so wird der Beitrag monatlich berechnet.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen
zu benutzen.
Sie wählen den Vorstand, siehe §§ 12 und 15 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist
ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Gesamtvorstand (Vorstand + Erweiterter Vorstand)

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder
und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, durch den Vorstand gefasste
Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal, vom
Vorstand einzuberufen. Hierzu sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen entweder per Brief, Fax, E-Mail oder durch
Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage (cms.solingen-paladins.de) einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von
Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in
der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu
Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen
wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• die Wahl des Vorstandes;
• die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, den Bericht des
Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung;
• die Wahl eines Kassenprüfers;
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Anträge
• weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung
oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei
Vierteln (¾) der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins, bei
seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Solingen, die dieses ausschließlich nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden
hat.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
Auf Antrag von einem Viertel (¼) der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl des Kassenprüfers zu
Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen
Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Genehmigung dieser
Niederschriften hat in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Kopie dieser
Niederschriften ergeht jeweils zur Hinterlegung an das ansässige Amtsgericht (Solingen).

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus insgesamt fünf Personen:
• dem Vorstand Finanzen,
• dem Vorstand Marketing,
• dem Vorstand Sponsoring,
• dem Vorstand Sport,
• dem Vorstand Organisation und Event.
Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen aus Ihrem Kreis einen 1. Vorsitzenden und einen 2.
Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende
vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als
gesetzliche Vertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein
wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 13 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis
zur Neu- bzw. Wiederwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode vorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein
kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die
Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und
Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden
und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und
Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
1. Wahl des Erweiterten Vorstandes;
2. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
5. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
6. Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen;
7. Repräsentation des Vereins;
8. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
9. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen
Widersprüche;
10. Zusammenarbeit mit dem Erweiterten Vorstand und allen angeschlossenen Abteilungen.

§ 15 Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem/der Abteilungsleiter/in Herren
2. dem/der Abteilungsleiter/in Damen
3. dem/der Abteilungsleiter/in Jugend
4. dem/der Pressesprecher/in
5. dem/der Gameday Manager/in der Abteilungen
6. dem/der Leiter/in des Mitgliederwesens
Sämtliche zum Erweiterten Vorstand gehörenden Vereinsmitglieder werden für die Dauer von einem
Jahr durch den Vorstand gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie können zusätzlich
weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

§ 16 Beirat
Der Vorstand ist berechtigt, einen sogenannten Beirat zu benennen. In diesen Beirat kann der
Vorstand Personen berufen, die sich in der Vergangenheit um den Verein verdient gemacht haben
oder die sich durch besondere Fachkenntnisse für eine beratende Tätigkeit qualifizieren. Die
Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand durch einfache Mehrheit bestimmt. Die
Mitgliedschaft beginnt durch die Benennung des Beiratsmitgliedes durch den Vorstand und endet am
Tage der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung oder durch Rücktritt des
Beiratsmitgliedes. Der Beirat ist auf maximal sechs Personen beschränkt. Die Mitglieder des Beirates
haben rein beratende Funktion.
Sie haben das Recht bei Sitzungen des Vorstandes anwesend zu sein, ein Stimmrecht steht Ihnen
jedoch nicht zu.

§ 17 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Die
Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

§ 18 Abteilungen des Vereins
Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen
eingerichtet.
Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Aus der
Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und
Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur
werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die
Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Abteilung ist die zugehörige
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzuholen; der Wille der betroffenen Abteilung
ist in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins zu hören.
Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung
dem entgegensieht oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der
Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.
Die Abteilungen des Vereins sind:
1. Abteilung „Herren“
2. Abteilung „Jugend“
3. Abteilung „Damen“
4. Abteilung „Flag“

§ 19 Abteilungsleiter
Die Leitung der unter §18 genannten Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch der
Vorstand gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Erweiterten
Vorstandes, er ist gleichzeitig Mitglied des Erweiterten Vorstandes. Er bleibt bis zur Neu- bzw.
Wiederwahl des bisherigen Abteilungsleiters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder
findet sich kein geeigneter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied des Vorstandes die
Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch wahr. Innerhalb eines Monats ist eine
Sitzung des Vorstands einzuberufen, auf welcher der neue Abteilungsleiter durch die Mitglieder für die
noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder
Vorstandssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse in
den Abteilungen zu unterrichten.
Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können
den Verein beschränkt auf ihre Abteilung vertreten. Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder
Leasingverträgen, schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen Verträgen bedarf grundsätzlich der
vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht jederzeit zwischen den
Abteilungen zu wechseln. Die Nutzungszeiten und -rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen
Einrichtungen werden zentral durch den vom Vorstand hierfür Beauftragten vergeben. Soweit
erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte
und Pflichten erstrecken sich auch auf die Mitglieder der Abteilung.

§ 20 Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im
Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die
Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 21 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Er hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 22 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist
anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt. Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Solingen, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung
anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf
den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist
zunächst das Finanzamt zu hören.

§ 23 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei
Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden,
wenn oder soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherung abgedeckt sind.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen mit der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom
15.04.2019.

 

Satzung hier downloaden.